Erklärungen zum Schutz von Frauenrechten
Die Verbesserung der menschenrechtlichen Situation von Frauen ist von entscheidender Bedeutung, wenn es um die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Lage in Entwicklungsländern geht. Wie diese Verbesserung erreicht werden soll, ist unter anderem in völkerrechtlichen Verträgen festgeschrieben. Die wichtigsten Übereinkommen zum Schutz von Frauenrechten stellen wir vor.
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (1948)
Die in der Resolution 217 (III) der Generalversammlung der Vereinten Nationen enthaltene „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ vom 10.12.1948 sieht in Art. 2 Ziff. 1 vor, dass die in ihr niedergelegten Rechte und Freiheiten jedem Menschen ohne irgendeine Unterscheidung, insbesondere nach Geschlecht, zustehen. Zu den dort in Bezug genommenen Menschenrechten zählt unter anderem das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person (Art. 3). Die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ enthält daher einen historischen Meilenstein für das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.
Übereinkommen zur Beseitigung von Diskriminierung der Frau (CEDAW, 1979)
Das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18.12.1979 wurde ausweislich seiner Präambel in Hinblick darauf geschlossen, dass die Diskriminierung der Frau die Grundsätze der Gleichberechtigung und der Achtung der Menschenwürde verletzt, die Frauen daran hindert, unter den gleichen Voraussetzungen wie Männer am politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben ihres Landes teilzunehmen, das Wachstum des Wohlstands von Gesellschaft und Familie hemmt und der Frau die volle Entfaltung ihrer Fähigkeiten im Dienste ihres Landes und der Menschheit erschwert. Artikel 3 dieses Abkommens sieht vor, dass die Vertragsstaaten auf allen Gebieten, insbesondere auf politischem, sozialem, wirtschaftlichem und kulturellem Gebiet alle geeigneten Maßnahmen einschließlich gesetzgeberischer Maßnahmen zur Sicherung der vollen Entfaltung und Förderung der Frau treffen, damit gewährleistet ist, dass sie die Menschenrechte und Grundfreiheiten gleichberechtigt mit dem Mann ausüben und genießen kann. Das Übereinkommen geht damit über die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte hinaus, was die Anerkennung von Frauenrechten als Menschenrechten angeht.
Entwicklungsfonds der UN für Frauen (UNIFEM, 1985/1976)
Als Folge der ersten Weltfrauenkonferenz 1975 in Mexiko unter dem Motto „Gleichberechtigung, Entwicklung, Frieden“ wurde im Jahr 1976 der Entwicklungsfonds der Vereinten Nationen für Frauen (UNIFEM) mit dem Ziel gegründet, die Situation und den Lebensstandard von Frauen in Entwicklungsländern über konkrete Investitionen und über den Gesetzesweg zu verbessern. 1985 wurde UNIFEM als eigenständige UN-Organisation mit Sitz in New York anerkannt.
Erklärung zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen (1993)
Auf der zweiten UN-Weltmenschenrechtskonferenz 1993 in Wien wurde das Thema "Gewalt gegen Frauen" diskutiert. Die Wiener Abschlusserklärung enthält die ausdrückliche Verurteilung von Gewalt gegen Frauen. Sie legt darüber hinaus fest, dass "Menschenrechte von Frauen und Mädchen ein unveräußerlicher, integraler und unteilbarer Bestandteil der universellen Menschenrechte" sind. Im Anschluss an die Weltmenschenrechtskonferenz verabschiedeten die Vereinten Nationen im Dezember 1993 eine "Erklärung zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen". Darin wird als Formen der Gewalt gegen Frauen im öffentlichen und privaten Bereich als Menschenrechtsverletzungen u.a. Genitalverstümmelung und andere für Frauen schädliche und verletzende traditionelle Praktiken definiert.
Aktionsprogramm der Weltbevölkerungskonferenz von Kairo (1994)
Mit der Zielvorgabe der Umsetzung bis zum Jahre 2015 wurde auf der Weltbevölkerungskonferenz von Kairo durch die 179 teilnehmenden Staaten ein Aktionsplan verabschiedet, der Bevölkerungs-, Entwicklungs- und Frauenrechtspolitik verbindet. Dabei soll insbesondere für jedermann Zugang zu fortpflanzungsbezogener Gesundheit und Familienplanung ermöglicht werden. Der Aufklärung und Stärkung von Frauen wird dabei ein hoher Stellenwert eingeräumt. Unter anderem ist die Betreuung bei Schwangerschaft und Geburt sowie der Schutz vor sexuell übertragbaren Krankheiten wie HIV/AIDS ein Schwerpunkt.
Erklärung der Weltfrauenkonferenz von Beijing (1995)
Die an der vierten Weltfrauenkonferenz in Peking (Beijing) im September 1995 teilnehmenden Regierungen, verabschiedeten dort die sogenannte „Erklärung von Beijing“. Ausgehend davon, dass Männern und Frauen nach wie vor ungleich behandelt werden, und in Hinblick auf das Ziel, die Menschenrechte von Frauen und Mädchen als unveräußerlicher, fester und unteilbarer Bestandteil aller Menschenrechte und Grundfreiheiten zu verwirklichen, wurde eine Aktionsplattform für das Empowerment von Frauen beschlossen. Unter dem Abschnitt „Gewalt gegen Frauen“ wendet sich die Aktionsplattform gegen jede Form der körperlichen, sexuellen und psychischen Gewalt an Frauen, u.a. die Vergewaltigung in der Ehe, die Verstümmelung der weiblichen Geschlechtsorgane und andere traditionelle, für die Frau schädliche Praktiken, und fordert die Regierungen, aber auch internationale Organisationen und nichtstaatlichen Organisationen zu umfassenden Schutzmaßnahmen auf. Unter dem Abschnitt „Mädchen“ wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Mädchen vom frühesten Lebensstadium an, während ihrer Kindheit und bis ins Erwachsenenalter hinein, diskriminiert werden durch verbreitete schädliche Einstellungen und Praktiken.
Resolution 1325 des VN-Sicherheitsrats zu Frauen, Frieden und Sicherheit (2000)
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat im Jahre 2000 die Resolution 1325 "Frauen, Frieden und Sicherheit" beschlossen, in der erstmalig dazu aufgerufen wird, die Rechte von Frauen zu schützen und Frauen gleichberechtigt in Friedensverhandlungen, Konfliktschlichtung und den Wiederaufbau mit einzubeziehen.
Maputo-Protokoll (2005)
Die 53 Mitgliedstaaten der Afrikanischen Union (AU) verabschiedeten bei einem Gipfeltreffen in Maputo das Protokoll für die Rechte von Frauen in Afrika (Maputo-Protokoll) zu der im Jahre 1986 verabschiedeten Afrikanischen Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker. In dem umfassenden Katalog der zu schützenden Rechte wird unter dem Abschnitt „Beseitigung schädlicher Praktiken“ (Art. 5) explizit das Ziel aufgenommen, jede Art der weiblichen Genitalverstümmelung zu bekämpfen.